Staffelgeschosse sind nur in den festgesetzten Bereichen zulässig. Die Geschossfläche der festgesetzten Staffelgeschosse muss weniger als zwei Drittel der Geschossfläche des darunter liegenden Geschosses einnehmen. In den überbaubaren Flächen, in denen keine Staffelgeschosse festgesetzt sind, ist das oberste Geschoss als Vollgeschoss auszuführen.