Die als Höchstmaß festgesetzten Gebäudehöhen können durch technische Anlagen oder Aufbauten bis zu einer Höhe von maximal 3,00 m überschritten werden, jedoch nur, wenn diese in dem Maß von der Traufkante abgerückt sind, das ihrer Höhe entspricht. Ausnahmsweise kann der Abstand von technischen Anlagen oder Aufbauten von der Traufkante auf der straßenabgewandten Seite auf 1,50 m und für Treppenhäuser und Aufzugsüberfahrten an der straßenseitigen Fassade auf die Breite der jeweiligen Attika reduziert werden, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden und keine wesentliche Verschattung benachbarter Wohngebäude außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans bewirkt. Freistehende Antennenanlagen sind unzulässig.