Die als Einstellplätze für Kraftfahrzeuge (St) ausgewiesenen Flächen sind so herzurichten, daß sie auch als gemeinsame Verkehrsflächen für die angrenzende Bebauung genutzt werden können. Soweit erforderlich, sind Dienstbarkeiten zu begründen. Eine Nutzung zu Lagerzwecken oder ähnlichem ist unzulässig.