Das auf der Kerngebietsfläche festgesetzte Geh- und Fahrrecht
umfasst die Befugnis der Grundstücksberechtigten
des allgemeinen Wohngebietes, die private Fläche zu begehen
und zu befahren. Weiterhin umfasst es die Befugnis
für die Entsorgungsträger, die Fläche zu befahren.