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    xpVersion
    • 4.1
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    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Gross-Borstel19(1Aend)
    schluessel
    • §1 Nr.2.2
    text
    • Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen werden, die in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf), wenn die jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche nicht mehr als zehn vom Hundert der Geschossfläche des Betriebs beträgt.