Es gelten folgende gestalterische Festsetzungen:
Die auf den mit „A" bezeichneten Flächen festgesetzten Staffelgeschosse sind so auszubilden, dass sie insgesamt über nicht mehr als 2/3 der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses verfügen. Die Dächer der Staffelgeschosse sind mit einer Dachneigung von maximal 15 Grad auszubilden.