27.2 Für das Mischgebiet wird eine Grundflächenzahl von
0,6 als Höchstmaß festgesetzt. Eine Überschreitung
der festgesetzten Grundflächenzahl ist für Tiefgaragen
und ihre Zufahrten sowie Stellplätze und Nebenanlagen
nach § 14 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl
von 0,9 zulässig.