„4. Für die mit „A“ bis „H“ bezeichneten Flächen gilt:
4.4 Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Im Kronenbereich jedes Baums ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen bzw. zu unterhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils in 1 m über dem Erdboden gemessen, aufweisen.