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    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Neuengamme9
    schluessel
    • §2 Nr.5
    text
    • Die Oberkanten der Erdgeschossfußböden von Gebäuden dürfen nicht höher als 0,4 m über den an die jeweiligen Baugrundstücke angrenzenden Straßenverkehrsflächen liegen. Geländeaufhöhungen sind nur zulässig für a) zur Erschließung notwendige Rampen oder b) bis zur Oberkante der für die Erschließung erforderlichen öffentlichen Straßenverkehrsfläche, sofern der Abstand zwischen Hauptgebäude und Straßenverkehrsfläche weniger als 6 m beträgt. Auf Flächen im Außendeichsbereich, die tiefer als 2 m über Normalnull (NN) liegen, sind fürWohngebäude die Erdgeschossfußbodenoberkanten in einer Höhe von 2 m über NN auszuführen.