Aufgeständerte Gebäude und aufgeständerte Terrassen sowie Plattformen sind un-zulässig. Kellergeschosse, die zur Talseite über die Geländeoberfläche hinausragen, sind gestalterisch gegenüber den übrigen Geschossen so abzusetzen, dass das Er-scheinungsbild als Sockelzone optisch wirksam wird.