Im Wohngebiet am Hummelsbütteler Kirchenweg sind auf den durch eine sonstige Abgrenzungslinie gekennzeichneten Teilen der Baugrundstücke Nebenanlagen im Sinne des § 14 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) unzulässig.