§ 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„2. In dem in der Anlage schraffiert dar gestellten Bereich zwischen Weiherheide — Meckelfelder Weg — Landes¬grenze — Südgrenzen der Flurstücke 498 (neu: 1331), 499 (neu: 1329), 311 (neu: 1327), 312, 313, 496, 314 bis 323 und 327 der Gemarkung Sinstorf werden die Festsetzungen für die westlich der Straße Höpengrund abzweigende rückwärtige öffentliche Erschließungsstraße mit 8 m Breite und Kehrenkopf sowie das Leitungsrecht von 5 m Breite zwischen dem Kehrenkopf und der Straße Weiherheide aufgehoben. Die ausgewiesenen Straßenverkehrsflächen für die Straßen Höpengrund und Kickbuschweg werden auf die Grenzen der
für diese Straßen neu gebildeten Flurstücke 304 und 297 reduziert. Die aufgehobenen Straßenverkehrsflächen werden als nicht überbaubare Grundstücksflächen ausgewiesen. Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile sollen gemeinsame Grundstückszufahrten angelegt werden.“