In dem mit „WA 1" bezeichneten allgemeinen Wohngebiet kann die festgesetzte Grundflächenzahl für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 überschritten werden; eine weitere Überschreitung bis zu einer Grundflächenzahl von 0,7 ist zulässig, wenn die Auswirkungen der diese weitere Überschreitung verursachenden baulichen Anlagen auf die natürlichen Funktionen des Bodens geringfügig sind.