In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Für Läden, die auf den Betrieb des Güterverkehrszentrums ausgerichtet sind (wie z.B. Verkauf von Reisebedarf und Autozubehör) ist auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen eine Geschossfläche von insgesamt 400 m² sowie auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche eine Geschossfläche von insgesamt 500 m² zulässig.