In den Gewerbegebieten ist das ausnahmsweise Zulassen von Vergnügungsstätten und gewerblichen Freizeiteinrichtungen, wie zum Beispiel Diskotheken, Fitnesscenter, Squash- und Tennishallen sowie Spielhallen, Wettbüros und Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind, sowie Bordellen und bordellartigen Betrieben unzulässig.