Auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen des allgemeinen Wohngebiets sind die Dächer der Gebäude als begehbare Terrassen für die Bewohner der jeweiligen Grundstücke auszubilden; dies gilt auch auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen, wenn die Gebäude mit der straßenseitigen Bebauung in direkter Verbindung stehen. Mindestens 30 vom Hundert der Dachflächen sind zu begrünen.