Zur Vermeidung des Vogelschlags sind durchsichtige Balkonbrüstungen durch wirksame Maßnahmen für Vögel wahrnehmbar auszuführen. Dies gilt auch für übrige Glasflächen sowie an Gebäuden, wenn der Glasanteil der Fassadenseite größer als 75 v. H. ist oder zusammenhängende Glasflächen von größer 6 m2 vorgesehen sind. Satz 2 gilt nicht für Glasflächen auf einer Höhe von bis zu 13 m über Normalhöhennull, es sei denn, die Glasflächen befinden sich in unmittelbarer Umgebung zu Gehölzen, Gewässern oder größeren Vegetationsflächen oder ermöglichen eine Durchsicht auf Vegetation, Gewässer oder Himmel; Nummer 45 bleibt davon unberührt.