Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 2.1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der berechnete Jahresheizwärmebedarf der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung vom 24. Iuli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert am 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197, 2199), den Wert von 15 kWh ie m2 Nutzfläche nicht übersteigt.