Auf der für die Hochschule ausgewiesenen Fläche sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksteilen an der Gazertstraße in einem fünf Meter breiten Bereich sowie an der Denickestraße und Eißendorfer Straße in einem drei Meter breiten Bereich — jeweils gemessen von der Straßenbegrenzungslinie — Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) sowie Stellplätze und Garagen nicht zulässig.