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    • 4.1
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    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Eilbek14
    schluessel
    • §2 Nr.18
    text
    • In den allgemeinen Wohngebieten und in den Mischgebieten sind Stellplätze in Tiefgaragen anzuordnen. Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, wenn Wohnruhe, Gartenanlagen, Kinderspiel- und Freizeitflächen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Für Tiefgaragen kann die festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden. Tiefgaragen sind außerhalb der überbauten Flächen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft standortgerecht zu begrünen. Ausnahmen können zugelassen werden.