Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind
standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden.
Die zu pflanzenden Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe über dem
Erdboden
gemessen, und Heister eine Pflanzhöhe von
mindestens 2 m aufweisen.