Für festgesetzte Baumanpflanzungen und für Ersatzanpflanzungen
sind standortgerechte, einheimische Laubbäume
zu verwenden und zu erhalten. Die Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe
über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Bei Abgang ist
gleichwertiger Ersatz zu pflanzen. Geländeaufhöhungen
oder -abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume sind
unzulässig.