In § 2 wird folgende Nummer 7 angefügt:
„7. In dem in der Anlage schraffiert dar gestellten Bereich zwischen Rebhuhnweg — Nordostgrenzen der Flurstücke 5969 (ehemals nordöstlicher Teil der Flurstücke 2617 und 2618), 2616, 2615, 2614, 2613, Nordost- und Südostgrenze des Flurstücks 2612 der Gemarkung Niendorf — Bansgraben werden die Festsetzungen für einen vom Rebhuhnweg abzweigenden 5 m breiten öffentlichen Weg sowie für eine Stellplatzfläche mit Einfahrt vom Rebhuhn weg aufgehoben; die Flächen werden als nicht überbaubare Grundstücksfläche ausgewiesen.“