Um erhebliche Störungen nach § 44 Absatz 1 Nummer 2
BNatSchG oder eine indirekte Zerstörung von Fortpflanzungs-
und Ruhestätten nach § 44 Absatz 1 Nummer 3
BNatSchG von Brutvögeln und Fledermäusen zu vermeiden,
ist das unmittelbare Umfeld der alten Eiche und des
südlich an das Plangebiet angrenzenden Großbaumbestands
soweit möglich von intensiven baulichen Nutzungen
und Baustellentätigkeiten freizuhalten.