Im reinen Wohngebiet sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den vom Gewerbegebiet lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit durch die Zuordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht wird, muß für diese schutzwürdigen Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen vorgesehen werden.