Die festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Baumreihen mit großkronigen Bäumen bzw. für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern in dem mit „(3)" bezeichneten Gewerbegebiet dürfen für Zufahrten und Straßenverkehrsflächen in der erforderlichen Breite unterbrochen werden.