8.3 Entlang der Grenze zum Gewerbegebiet sind in einem
15 m breiten Streifen durch Anordnung der Baukörper
oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Schlafräume
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Eine von Satz 1 abweichende Anordnung kann
zugelassen werden, wenn an der betreffenden Gebäudefront
die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für Kernund
Mischgebiete eingehalten werden.