In den Kerngebieten sind Tankstellen nach § 7 Absatz 2 Nummer 5 BauNVO, Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505) sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen im Sinne des § 7 Absatz 3 Nummer 1 BauNVO werden ausgeschlossen.