Innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten Fläche für Sportanlagen darf die festgesetzte Grundfläche von insgesamt 3400 m2 durch bauliche Anlagen gemäß § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6) und nicht überdachte Zuschauertribünen bis zu einem Maß von insgesamt 10300 m2 überschritten werden. Sport- und Spielfelder bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.