Außenleuchten sind zum Schutz von Fledermäusen,
Vögeln und Insekten ausschließlich zum Zwecke der verkehrssicheren
Nutzung der öffentlichen und privaten
Frei- und Verkehrsflächen und nur mit Leuchtmitteln mit
warmweißem Farbspektrum kleiner 2200 Kelvin zulässig.
Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten
geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur
von 60°C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung
oberhalb der Horizontalen sowie auf Gehölzflächen
und Fledermausquartiere ist unzulässig. Die Lichtquellen
sind zeitlich und in ihrer Anzahl und Lichtstärke auf das
für die Beleuchtung notwendige Maß zu beschränken.