Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen, soweit sie nicht im Plan angegeben sind, bei
eingeschossigen Geschäftshäusern 5,0 m,
zweigeschossigen Geschäftshäusern 7,5 m,
dreigeschossigen Geschäftshäusern 10,0 m,
eingeschossigen Läden 5,0 m,
zweigeschossigen Läden 7,5 m.