3. In den Wohngebieten offener Bauweise ist je Grundstück nur ein Einzel- oder Doppelhaus innerhalb einer Tiefe von höchstens 25,0 m, gemessen von der parallel zur Straßenbegrenzungslinie verlaufenden Baugrenze, zulässig. Außerhalb dieser Bebauungstiefe ist nur ein weiteres Gebäude auf dem Grundstück als Einzelhaus zulässig, wenn
— ein Mindestabstand von 15,0 m zu der nach Satz 1 zulässigen Bebauung und
— ein Grenzabstand von mindestens 7,5 m zur rückwärtigen Grundstücksgrenze — sofern durch eine Baugrenze kein anderer Abstand festgesetzt ist —
eingehalten werden.