Im mit „(d)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet darf
die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,3 für Anlagen
nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in
der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I. S. 3787) bis
zu einer Grundflächenzahl von 0,6 überschritten werden.