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    • 4.1
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    • BP_Plan
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    • D100
    schluessel
    • Nr. 3.17
    text
    • Für Geschäftsgebiet (zentrale Bauten, K und G) Die Bestimmungen der Reichsgaragenordnung sind mit der Maßgabe anwendbar, daß auf mindestens 50 qm Bruttogeschoßfläche 1 Stellplatz zu schaffen ist. Von der sich so ergebenden Anzahl der Stellplätze sind mindestens 60 % in Garagen (selbständige Garagenhäuser oder Kellergaragen) anzulegen. Die restlichen Plätze können als ebenerdige Abstellplätze vorgesehen werden.