Für Geschäftsgebiet (zentrale Bauten, K und G)
Die Bestimmungen der Reichsgaragenordnung sind mit der Maßgabe anwendbar, daß auf mindestens 50 qm Bruttogeschoßfläche 1 Stellplatz zu schaffen ist. Von der sich so ergebenden Anzahl der Stellplätze sind mindestens 60 % in Garagen (selbständige Garagenhäuser oder Kellergaragen) anzulegen. Die restlichen Plätze können als ebenerdige Abstellplätze vorgesehen werden.