In dem Sondergebiet „Fischerei" ist innerhalb der durch Baugrenzen bestimmten überbaubaren Grundstücksfläche nur ein eingeschossiges Gebäude für Lagerzwecke zulässig. Auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche sind die für die Fischereibetriebe notwendigen Lagerflächen zulässig.
Auf den mit „(I)“ bezeichneten Flächen ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen (z.B. an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkung auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3 (Misch-, Kern-, Dorfgebiete nach BauNVO) eingehalten werden. Einsichtnahmestelle der DIN 4150: Freie und Hansestadt Hamburg, Staatsarchiv; Bezugsquelle der DIN 4150: Beuth Verlag GmbH, Berlin.
Die mit „(F)" bezeichneten Abschnitte der Fassaden sind als horizontal gegliederte Lochfassaden auszuführen. Der Anteil der Fenster- oder Glasflächen einschließlich der dazugehörigen Rahmenkonstruktionen muss an jeder Lochfassadenseite mindestens 35 vom Hundert und darf höchstens 50 vom Hundert betragen.
In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche“ bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
Auf den mit (A) bezeichneten Flächen sind die Dächer mit einer Neigung zwischen 45 Grad und 60 Grad auszubilden. Für die Dachdeckung sind Dachpfannen zu verwenden.
Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.
Zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Baugrenze sind Nebenanlagen im Sinne von § 14 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) sowie Zäune, Mauern und Hecken von mehr als 80 cm Höhe nicht zulässig.