§ 2 Nummer 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Bergedorf
40 vom 12. Januar 1970 (HmbGVBl. S. 5), geändert am
20. Dezember 1988 (HmbGVBl. S. 310), erhält folgende Fassung:
„2. In den Kerngebieten sind geld- beziehungsweise glücksspielorientierte
Vergnügungsstätten, Bordelle, bordellartige
Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren
Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem
Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.“
Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² vorzusehen.
Eine Beheizung ist nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.
Auf den rückwärtigen Grundstücksflächen des Wohngebiets südlich Sthamerstraße 8 (Flurstück 1518 und die westlichen Teile der Flurstücke 224 und 225 der Gemarkung Ohlstedt) wird insgesamt nur ein Einzelhaus mit einer Wohnung zugelassen. Das Gebäude muss einen Mindestabstand von 40 m zur Sthamerstraße einhalten; daraus resultiert ein Abstand von 20 m zum Wohnhaus Sthamerstraße 8 abweichend von der Vorgabe in Nummer 4. Das zu bildende Baugrundstück muss an die Sthamerstraße angeschlossen
werden. Eine Erschließung vom Röötberg ist ausgeschlossen.
10. Eine Überschreitung der Baugrenzen bis maximal 3 m
kann zugelassen werden, wenn die Belichtung und
Besonnung der Gebäude und Nachbargebäude dadurch
nicht beeinträchtigt werden.
In der vertikalen Gliederung der Fassaden sind die Hausbreiten beziehungsweise Grundstücksgrenzen ablesbar zu gestalten. Gliederungselemente (mit Ausnahme von Balkonen, Loggien und Erkern) dürfen maximal 0,5 m vor- und zurückspringen.