Für Ausgleichsmaßnahmen werden der Fläche für den Gemeinbedarf das Flurstück 125 (teilweise) und 4336 (teilweise) der Gemarkung Neuengamme außerhalb des Plangebietes zugeordnet.
Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Für die Baumpflanzungen sind standortgerechte einheimische Arten zu verwenden. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Unterhalb des Kronenbereichs dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Die nicht bebaubaren Flächen der Grundstücke mit Wohnhäusern (einschließlich der Fläche über der Garage unter Erdgleiche) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.
Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Im Kerngebiet können ausnahmsweise oberirdische Stellplätze für den Wirtschaftsverkehr zugelassen werden, wenn Freiraumqualität und Wohnruhe nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Es wird die abweichende Bauweise festgesetzt. Für diese gelten die Bestimmungen der offenen Bauweise mit der Abweichung, dass die Länge der Gebäude straßenseitig nur 20 m betragen darf.