Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.
Zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Baugrenze sind Nebenanlagen im Sinne von § 14 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) sowie Zäune, Mauern und Hecken von mehr als 80 cm Höhe nicht zulässig.
Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume außerhalb von Straßenverkehrsflächen sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich von Bäumen unzulässig.
Die Verordnung zur Gestaltung von Neu-Altona vom 13. November 1956 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 121301-h) in der geltenden Fassung vom 28. Oktober 1982 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 361) tritt im Plangebiet außer Kraft.
Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.
Das in den allgemeinen Wohngebieten auf dem Flurstück 275 sowie auf der privaten Grünfläche des Flurstücks 5804 festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg vom Grundeigentümer zu verlangen, jeweils einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und im Sinne des § 25 HWG verkehrssicher zu unterhalten, einschließlich Entwässerung und Beleuchtung. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.