Das auf den privaten Grundstücksflächen überschüssige gesammelte Niederschlagswasser von Fahr- und Gehwegen sowie von Stellplätzen ohne Schutzdach ist über Versickerungsflächen oder -mulden mit belebter Bodenzone zu versickern.
Im Kerngebiet sind Stellplätze nur in einer Tiefgarage
zulässig. Die Tiefgarage sowie ihre Zu- und Ausfahrten
sind auch außerhalb der festgesetzten überbaubarenndstücksflächen zulässig, dabei darf die Deckenoberkante der Tiefgarage einschließlich Überdeckung eine
Höhe von maximal 1,30m über öffentlicher Straßenverkehrsfläche nicht überschreiten. Ausnahmsweise können
maximal sechs Stellplätze oberirdisch zugelassen werden.
Die viergeschossige Wohnhausbebauung (W4g) auf den Flurstücken 305 und 303, im Durchführungsplan farbig schraffiert dargestellt, kann erst ausgeführt werden, wenn die auf dem Flurstück 303 stehenden Gebäude beseitigt sind.
Tiefgaragen sind im Bereich der privaten Grünfläche (Parkanlage) mit einem 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muss auf einer Fläche von 16 m² je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 80 cm betragen. Im Bereich von Wegeflächen kann auf den Substrataufbau und die Begrünung ausnahmsweise verzichtet werden.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und für die Reihenhäuser, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
In den Allgemeinen Wohngebieten ist für die Außenbeleuchtung nur die Verwendung von Lampentypen zulässig, die ein für Fledermäuse und Insekten wirkungsarmes Spektrum aufweisen. Die Lichtquellen sind außerdem zum Böschungsgehölz auf dem Flurstück 2910 der Gemarkung Eppendorf (Bahnanlagen) und zum Alsterlauf hin abzuschirmen oder so auszurichten, dass direkte Lichtweinwirkungen auf diese Flächen vermieden werden.