Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.
Straßenabschnitte, an denen Überfahrten für Betriebe mit erheblichen Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere für Tankstellen, Fuhrunternehmen, Lagereibetriebe und ähnliche Betriebe nicht zulässig sind.
Die Beheizungsanlagen der erdgeschossigen Garage und der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g) sind so einzurichten, dass die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.
Die Beheizungsanlage der Garage unter Erdgleiche (GaK) und der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.
Zur Vermeidung von Vogelschlag sind Flächen aus Glas
durch geeignete Maßnahmen erkennbar für das Vogelauge
zu strukturieren beziehungsweise als Hindernis sichtbar
zu machen, wenn der Glasanteil der Fassade größer als
75 v.H. ist oder zusammenhängende Glasflächen mit Glasscheiben von größer 6m² vorgesehen sind. Diese Festsetzung gilt für Glasflächen, die zum Barmbeker Stichkanal
ausgerichtet sind und sich in unmittelbarer Umgebung zu
Gehölzen und Gewässern befinden. Satz 1 gilt nicht für
Schaufenster im Erdgeschoss.
In den reinen Wohngebieten geschlossener Bauweise sind Tiefgaragen und Stellplätze auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe, Gartenanlagen, Kinderspiel- und Freizeitflächen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Für die mit „(A)" bezeichneten Baukörper sind die Tiefgaragen- und Stellplatzzufahrten am Schleswiger Damm anzulegen.
Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grund- und Stauwasserspiegels führen, sind unzulässig.
2. In den Kerngebieten gilt:
2.2 für sonstige Nutzungen:
2.2.1 Aufenthaltsräume, insbesondere Pausen- und Ruheräume, sind durch geeignete Grundrissgestaltungen den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit eine Anordnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, ist für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen vorzusehen.