Für die auf den Flurstücken 331 und 332 der Gemarkung Neugraben ausgewiesene siebengeschossige Bebauung können jeweils sieben weitere Vollgeschosse zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß durch die zusätzlichen Vollgeschosse keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.
Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.
Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Ebenerdige Stellplatzanlagen können zugelassen werden, wenn Wohnruhe, Gartenanlagen sowie Kinderspiel- und Freizeitflächen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Auf dem Flurstück 4931 der Gemarkung Schnelsen sind innerhalb des durch Baugrenzen mit (a) gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksteils ein eingeschossiges Vereinshaus und eine Squashhalle sowie innerhalb des mit (b) gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksteils nur eine Tennishalle mit den für die festgesetzten Nutzungen notwendigen Räumen zulässig. Andere bauliche Anlagen des Hochbaues sind auf der als „Private Sportanlage" festgesetzten Fläche nicht zulässig.
Die Zahl der zulässigen Vollgeschosse wird innerhalb der
in der Anlage mit „(A)“ oder „(C)“ bezeichneten Bereiche
auf zwei Vollgeschosse als Höchstmaß festgesetzt. Für die
in der Anlage mit „(B)“ bezeichneten Bereiche wird die
Zahl der zulässigen Vollgeschosse auf vier Vollgeschosse
als Höchstmaß festgesetzt.