Auf der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gelten folgende Vorschriften:
Die Beetgräben sind mit grabenbegleitenden Schutzstreifen von mindestens 1 m Breite mit natürlicher Röhricht- und Sukzessionsentwicklung anzulegen und auf Dauer zu erhalten. Im Rahmen der Unterhaltung ist nur manuelle Grabenräumung zulässig.
Im Plangebiet sind bauliche Maßnahmen vorzusehen, die Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen und Gaseintritte in die baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern.
Die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist dicht zu bepflanzen. Dabei sind großkronige Bäume in einem Abstand von maximal 10 m zu pflanzen.
In den Kerngebieten des Planbereichs sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
In den Wohngebieten sind Tiefgaragen und ebenerdige Stellplätze auch auf den nicht überbaubaren Teilen der Baugrundstücke zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen und gärtnerisch anzulegen.
Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des Obergeschosses zulässig. Es sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.
Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen
werden, die in einem unmittelbaren räumlichen und
funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbeoder
Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf),
wenn die jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche
nicht mehr als zehn vom Hundert der
Geschossfläche des Betriebs beträgt.