Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht auf dem Flurstück 3045 der Gemarkung Eißendorf umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichnete private Fläche dem allgemeinen Fußgängerverkehr zur Verfügung gestellt und unterhalten wird sowie die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu unterhalten und zu erneuern. Nutzungen, welche die Unterhaltung und Erneuerung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Geh- und Leitungsrecht können zugelassen werden.
Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind bauliche Gassicherungsmaßnahmen vorzusehen, die sowohl Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen als auch Gaseintritte in die baulichen Anlagen verhindern.
2. In den Kerngebieten gilt:
2.2 für sonstige Nutzungen:
2.2.1 Aufenthaltsräume, insbesondere Pausen- und Ruheräume, sind durch geeignete Grundrissgestaltungen den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit eine Anordnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, ist für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen vorzusehen.
Im Sondergebiet „Flughafenbezogene Einrichtungen" sind Parkmöglichkeiten in Form von einem Parkhaus und Parkpaletten mit Dachstellplätzen sowie ein Hotel zulässig.
Das Tunnelbauwerk der unterirdischen Bahnanlagen und seine Herstellung dürfen durch bauliche Anlagen, andere Nutzungen der Grundstücke- und Veränderungen ihrer Oberfläche nicht beeinträchtigt werden.
Für die in der Anlage mit „MI" bezeichneten Bereiche gilt in der zeichnerischen Darstellung des niedergelegten Baustufenplans Tonndorf-Jenfeld die Festsetzung „Industriegebiet" als Festsetzung „Mischgebiet" nach §6 der Baunutzungsverordnung.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21 302-n), insbesondere die §§10 bis 15. Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Hummelsbüttel, Wellingsbüttel und Poppenbüttel vom 25. Mai 1947 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-d).
Im dreigeschossigen allgemeinen Wohngebiet können Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone, Erker und Loggien bis zu einer Tiefe von 2 m zugelassen werden.