Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, im Kerngebiet und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Auf den mit „(A)", „(B)", und „(C)" bezeichneten Flächen sind die baulichen Anlagen innerhalb eines Doppelhauses, einer Hausgruppe oder Gebäudezeile, aufeinander abzustimmen. Dabei sind die stilprägenden, baulichen Elemente (Haus- und Dachform, Dach- und Wandmaterialien, Farbgebung, Fassadengliederung sowie Fensterformate) zu berücksichtigen.
In den Gewerbegebieten sind fensterlose Fassaden mit einer Breite von mindestens 5 m mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Im Kleinsiedlungsgebiet werden Ausnahmen nach § 2 Absatz 3 Nummern 2 bis 4 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen. Für rückwärtige Bebauungen sind außerdem Nutzungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung unzulässig.
2. Als Nummer 2 wird angefügt:
„2. Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.“
In den Industriegebieten sind Betriebe, die erhebliche Luftverunreinigungen einschließlich Geruchsbelästigungen für die Umgebung verursachen können, insbesondere chemische Fabriken, Mineralöl be- und verarbeitende Betriebe, Gummifabriken, Kaffeeröstereien sowie Fischverwertungsbetriebe und Abdeckereien unzulässig.
An den zur Straße Wallgraben gerichteten Außenwänden des mit D gekennzeichneten Baukörpers im allgemeinen Wohngebiet sind bauliche Lärmschutzmaßnahmen an Türen und Fenstern vorzusehen.