Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), ausgeschlossen.
Entlang der Wandsbeker Chaussee, des Hammer Steindamms und der Hasselbrookstraße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Das auf der Fläche für den Gemeinbedarf anfallende Niederschlagswasser ist zu sammeln, gegebenenfalls zu verwenden oder über Retentionseinrichtungen (Mulden, Rückhaltebecken) gedrosselt dem vorhandenen Grabensystem zuzuführen.
Im allgemeinen Wohngebiet darf die Oberkante des Erdgeschossfußbodens straßenseitig höchstens 40 cm über der vorhandenen oder aufgehöhten Geländeoberfläche liegen.
Das festgesetzte Gehrecht entlang des Alsterlaufs auf dem Flurstück 3851 der Gemarkung Eppendorf umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, einen allgemein zugänglichen Geh- und Radweg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.
Für die in den Gewerbegebieten nach § 2 Nummer 6 Satz 2 anzuordnenden Gebäude sowie für die Gebäude in den Kerngebieten sind die von außen sichtbaren Teile der Außenwände mit roten bis blauroten Ziegelsteinen zu verblenden. Für einzelne Architekturteile können andere Baustoffe — wie Stahl und Glas - zugelassen werden, wenn Verblendmauerwerk vorherrschend bleibt.
Die Neubebauung ist an ein Blockheizkraftwerk (Fernwärmenetz) anzuschließen. In Bereichen, in denen eine Fernwärmeversorgung nicht besteht, sind Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Sonnenenergie oder Wärmerückgewinnungsanlagen zulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet ist an der mit „(g)“ bezeichneten
Fassade eine Überschreitung der Baugrenze für eine
gemeinschaftlich genutzte Terrasse bis zu einer Tiefe von
4 m und für einen Balkon bis zu einer Tiefe von 1,8 m
zulässig.
Auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kompetenz- und Beratungszentrum für Gartenbau und Landwirtschaft" sind Einrichtungen und Anlagen für die Forschung, Lehre und Förderung von Gartenbau und Landwirtschaft zulässig.