Im Kerngebiet sind über dem obersten zulässigen Vollgeschoss weitere Geschosse unzulässig. Erforderliche technische Aufbauten (zum Beispiel Haustechnik, Fahrstuhlüberfahrten, Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien,
Dachausstiege) sind bis zu einer Höhe von 2m ab Oberkante Dachhaut zulässig. Sie müssen einen Mindestabstand von 2,50m zur Dachaußenkante einhalten. Ausnahmen für erforderliche Rettungswege und Anlagen für
erneuerbare Energien sowie erforderliche technische Aufbauten, die zu dem als zwingend zweigeschossig ausgewiesenem Innenhof ausgerichtet sind, können zugelassen
werden. In dem mit „(e)“ gekennzeichneten Bereich des
Kerngebiets sind erforderliche technische Aufbauten ausnahmsweise bis zu einer Höhe von 3m ab Oberkante
Dachhaut zulässig.
Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. Im Gewerbegebiet sind sie oberhalb der Traufe unzulässig, jedoch bei eingeschossigen Gebäuden mit flachem oder wenig geneigtem Dach auf der Traufe zulässig. Im Gewerbegebiet kann von der Zahl der Vollgeschosse im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die festgesetzten Grund- und Geschoßflächenzahlen nicht überschritten werden.
Entlang des Scheidewegs ist eine Überschreitung der Baulinien durch eine Zugangstreppe je Eingang zu den Erdgeschosswohnungen um bis zu 4 m auf einer Breite von jeweils höchstens 1,5 m zulässig. Außerdem ist eine Überschreitung der Baulinien durch vier Erker bis zu 2 m auf einer Breite von insgesamt höchstens 30 vom Hundert der gesamten Fassadenlänge zulässig; die Erker dürfen eine Höhe von 18,5 m über Normalnull nicht überschreiten. Außerhalb der überbaubaren Flächen ist ein Aufzug für die Tiefgarage mit Seitenlängen von jeweils höchstens 3 m zulässig.
Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Die höchstzulässige Traufhöhe beträgt bei eingeschossigen Ladengebäuden 5,0 m. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Sondergebiet „Läden" oberhalb der Traufe unzulässig. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.
Dächer von Garagen sowie Schutzdächer von Stellplätzen sind zu begrünen. An den Garagenwänden ist je 2 m Wandlänge mindestens eine Schling- oder Kletterpflanze zu pflanzen.
Innerhalb der in der Nebenzeichnung mit „(E)“ bezeichneten Flächen ist eine Überschreitung der in dem Baugebiet jeweils festgesetzten Geschossflächenzahl bis zu einer Geschossflächenzahl von 6,4 zulässig.
Im Vorhabengebiet „Büro“ sind Aufbauten für Haustechnik und Fahrstuhlüberfahrten nur innerhalb der mit „(C)“ und „(D)“ bezeichneten Flächen zulässig. Die Aufbauten
sind gruppiert anzuordnen und durch Verkleidungen gestalterisch zusammenzufassen. Innerhalb der Fläche „(C)“ darf die festgesetzte Gebäudehöhe durch Aufbauten
für Haustechnik und Fahrstuhlüberfahrten nicht überschritten werden. Innerhalb der Fläche „(D)“ darf die festgesetzte Gebäudehöhe durch Aufbauten für Haustechnik
und Fahrstuhlüberfahrten bis zu einer Höhe von 1,50m
überschritten werden.