In den reinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.
Im Gewerbegebiet sind nur friedhofsbezogene Betriebe, insbesondere Blumengeschäfte, Kranzbindereien und Steinmetzbetriebe, sowie Schank- und Speisewirtschaften zulässig.
Das Ensemble Altengammer Elbdeich 236 und 238 (auf den Flurstücken 2267 und 2268 der Gemarkung Altengamme) ist nach § 6 Absätze 2 und 6 des Denkmalschutzgesetzes dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt.
Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind für je 1 m² ein Strauch und alle 10 m ein großkroniger Baum zu pflanzen. Notwendige Unterbrechungen für Zugänge sind zulässig.
Die nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mit Gehölzen und Stauden zu begrünen.
Für die in der Anlage mit „A" und „B" bezeichneten Bereiche gilt in der zeichnerischen Darstellung der niedergelegten Durchführungspläne D 51B vom 19. Juni 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 217), D 275 vom 14. Juni 1955 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 219), D 276 vom 4. November 1955 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 325), D 317/1 vom 14. Februar 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 34) sowie des Baustufenplans St. Georg in der Fassung seiner erneuten Feststellung vom 14. Januar 1955 (Amtlicher Anzeiger Seite 61) die Festsetzung Geschäftsgebiet als Festsetzung Kerngebiet nach § 7 der BaunutzungsVerordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), und für die Festsetzung Mischgebiet §6 der Baunutzungsverordnung.
Für die Erschließung der mit B gekennzeichneten Fläche sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt.