Die Beheizungsanlagen der ein- und zweigeschossigen Ladenbebauung (L1g, L2g) und der kellergeschossigen Garage (GaK) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.
Dächer von Garagen und Carports mit einer Dachneigung von weniger als 15 Grad sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
Auf der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen sind mindestens drei Bäume zu pflanzen. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, aufweisen. Im Bereich der Bäume beträgt der durchwurzelbare Substrataufbau mindestens 100 cm auf einer Fläche von 12 m² je Baum.
Es sind helle Putzfassaden vorzusehen. Die Sockelzonen können ausnahmsweise in farblich nicht abgesetztem Ziegelmauerwerk ausgeführt werden. Massive Brüstungen sind in Material und Farbe gestalterisch der Fassade anzugleichen. Fensterrahmen, Türen und Metallelemente sind farbig zu gestalten. Geneigte Flächen sind in Metall auszuführen.
In den Gewerbegebieten sind luftbelastende oder geruchsbelästigende Betriebe gemäß Spalte 1 der Anlage zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BIm- SchV) in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 505), zuletzt geändert am 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1691), unzulässig.
Zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft auf den Flurstücken 627, 2377, 2499 und 2500 der Gemarkung Sülldorf, die nicht oder nicht vollständig auf demselben Grundstück ausgeglichen werden können, sowie der Eingriffe auf Grundstücksflächen der Straßenverkehrsfläche, für die eine Zuordnung von Ausgleichsflächen vorgesehen ist, wird die mit „Z“ bezeichnete Teilfläche des Flurstücks 181 der Gemarkung Rissen außerhalb des Plangebietes zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet.
Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.