Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Wege- und Platzbefestigungen in wassergebundener Decke oder durch Verwendung von Natursteinpflaster oder Klinker vorzunehmen. Betonpflaster, Beton oder Asphalt sind unzulässig.
Die Außenwände von baulichen Anlagen, mit Ausnahme von baulichen Anlagen, die ausschließlich der landwirtschaftlichen Produktion dienen (zum Beispiel Stallgebäude, Maschinenhallen, Gewächshäuser), sind als rotes oder rotbraunes Ziegelmauerwerk auszuführen. Für Nebengebäude und für untergeordnete Teile von Außenwänden von Wohngebäuden, die 30 vom Hundert der jeweiligen Fassadenfläche nicht überschreiten, ist außerdem weiß, braun und grün angestrichenes Holz sowie Holz in Naturfarbe zulässig. Für Nebengebäude sind außerdem weiße Putzflächen zulässig.
In den mit „(2)" bezeichneten Teilen des Gewerbegebiets sind nur Betriebsteile zulässig, die keine störenden Auswirkungen auf das benachbarte Wohngebiet verursachen; Lagerplätze sind in diesen gewerblichen Bereichen unzulässig.
Für die Bebauung auf den Flurstücken 242, 246, 2178 und 2182 der Gemarkung Eilbek gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Die Außenwände sind architektonisch kleinteilig zu gliedern, insbesondere durch Anordnung von Balkonen und Loggien.
Auf der als Sportanlage festgesetzten Fläche ist innerhalb des durch Baugrenzen mit a gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksteils nur eine Tennishalle mit den für diese Nutzung notwendigen Nebenräumen zulässig; die Gebäudehöhe darf nicht mehr als 10,0 m über Geländeoberfläche betragen. Auf der mit b gekennzeichneten, überbaubaren Fläche ist nur ein Clubhaus mit einer Gebäudehöhe von nicht mehr als 5,0 m über Geländeober-fläche zulässig.
Soweit im Plan keine Grund- und Geschoßflächenzahlen festgesetzt sind, dürfen die Höchstwerte nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. ]uni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Sondergebiet Läden oberhalb der Traufe unzulässig.