Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.
Bei der Berechnung der Geschossfläche sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen.
Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen im Wohngebiet einschl. der Fläche über der kellergeschossigen Garage sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis. zu den Flurstücken 750 und 751 der Gemarkung Rissen Zufahrten anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Deutschen Bundespost, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Hamburger Gaswerke GmbH, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Erker, Loggien und Sichtschutzwände kann bis zu 1,2m zugelassen werden. Soweit die Baugrenze unmittelbar an die Straßenverkehrsfläche grenzt, ist diese Überschreitung nur oberhalb des Erdgeschosses und bei Einhaltung einer Höhe von mindestens 2,5 m zulässig.
Auf den Flurstücken 2783 und 2786 wird eine überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen mit einem Abstand von jeweils 2,5 m zu der Nordgrenze des Flurstücks 2786, den Ostgrenzen der Flurstücke 2786 und 2783 sowie der Südgrenze des Flurstücks 2783 festgesetzt.